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   BGH, 19.11.1976 - 2 ARs 395/76   

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https://dejure.org/1976,4791
BGH, 19.11.1976 - 2 ARs 395/76 (https://dejure.org/1976,4791)
BGH, Entscheidung vom 19.11.1976 - 2 ARs 395/76 (https://dejure.org/1976,4791)
BGH, Entscheidung vom 19. November 1976 - 2 ARs 395/76 (https://dejure.org/1976,4791)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zur Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer - Voraussetzungen des Widerrufs der Strafaussetzung

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.10.1975 - 2 ARs 296/75

    Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer -

    Auszug aus BGH, 19.11.1976 - 2 ARs 395/76
    Es genügt, daß diese Vollstreckungskammer hätte zuständig sein können, weil der Verurteilte in ihrem Bezirk während einer noch nicht abgeschlossenen Strafvollstreckung eingesessen hatte (vgl. BGHSt 26, 214, 216/217).
  • BGH, 18.04.1975 - 2 ARs 83/75

    Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer -

    Auszug aus BGH, 19.11.1976 - 2 ARs 395/76
    Da in diesem Zeitpunkt der Verurteilte sich in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Duisburg-Hamborn befand, war gemäß § 462 a Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 StPO die Strafvollstreckungskammer in Duisburg für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zuständig (vgl. BGHSt 26, 118).
  • OLG Bamberg, 11.10.2016 - 22 Ws 84/16

    Allgemeine Fortsetzungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die

    Wird die die Bewährungsüberwachung im Anschluss an eine Aussetzungsentscheidung (§ 36 BtMG) durch das nicht mehr zuständige erstinstanzliche Gericht geführt und werden bei diesem Gericht Tatsachen aktenkundig, die den Widerruf der Reststrafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen, so wirkt die Befassung des nicht mehr zuständigen erstinstanzlichen Gerichts auch für die zu diesem Zeitpunkt tatsächlich örtlich und sachlich zuständige Strafvollstreckungskammer (u. a. Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 19.11.1976 - 2 ARs 395/76 [bei jurion] und vom 27.08.1975 - 2 ARs 203/75 = BGHSt 26, 187).

    Befasst sich nämlich ein nicht mehr zuständiges Gericht mit einer Sache, etwa indem es mit Blick auf den Widerruf einer von ihm gewährten Strafaussetzung zur Bewährung eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft anfordert, so wird hierdurch zwar keine Zuständigkeit begründet, diese Befassung wirkt aber auch für die zu diesem Zeitpunkt tatsächlich zuständige Strafvollstreckungskammer (Meyer-Goßner/Schmitt § 462a Rn. 10 unter Hinweis auf BGH Beschluss vom 19.11.1976 - 2 ARs 395/76 [bei jurion]; KK/Appl § 462a Rn. 20).

  • OLG Bamberg, 11.10.2016 - 22 Ws OWi 84/16

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für Bewährungsüberwachung nach

    Wird die die Bewährungsüberwachung im Anschluss an eine Aussetzungsentscheidung (§ 36 BtMG) durch das nicht mehr zuständige erstinstanzliche Gericht geführt und werden bei diesem Gericht Tatsachen aktenkundig, die den Widerruf der Reststrafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen, so wirkt die Befassung des nicht mehr zuständigen erstinstanzlichen Gerichts auch für die zu diesem Zeitpunkt tatsächlich örtlich und sachlich zuständige StVK (u. a. Anschluss an BGH, Beschl. v. 19.11.1976 - 2 ARs 395/76 [bei jurion] und v. 27.08.1975 - 2 ARs 203/75 = BGHSt 26, 187).

    Befasst sich nämlich ein nicht mehr zuständiges Gericht mit einer Sache, etwa indem es mit Blick auf den Widerruf einer von ihm gewährten Strafaussetzung zur Bewährung eine Stellungnahme der StA anfordert, so wird hierdurch zwar keine Zuständigkeit begründet, diese Befassung wirkt aber auch für die zu diesem Zeitpunkt tatsächlich zuständige StVK (Meyer-Goßner/Schmitt § 462a Rn. 10 unter Hinweis auf BGH, Beschl. v. 19.11.1976 - 2 ARs 395/76 [bei jurion]; KK/Appl § 462a Rn. 20).

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